Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen:    P.A.I.R.  
«  Pro-Arte-Imaginis ZEITGENÖSSISCHE REALISTEN und VISIONÄRE»
und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V.".
Der Verein hat seinen Sitz in 76227 Karlsruhe
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

1/ Die in der Vereinigung >Realismus am Oberrhein< zusammengeschlossenen Künstlerinnen und Künstler widmen sich der vielfältigen Kunst des Realismus. Sie sind sich der reichen, künstlerisch verpflichtenden Tradition der Kulturlandschaft am Oberrhein bewußt und pflegen über zeitliche und politische Grenzen hinweg sowie über ihre Genres hinaus auch untereinander regen Gedankenaustausch.

Allen an Kunst interessierten Kreisen der Öffentlichkeit soll durch das Vereinsleben Einblick in Ihre Arbeit gegeben werden; sie fordern auf diesem Wege die Öffentlichkeit zur Teilhabe an der Kunst der Gegenwart heraus.

2/ Diese satzungsgemäßen Zwecke sollen verwirk1icht werden durch

  • regelmäßig stattfindende Ausstellungen vor allem in den städtischen Zentren am Oberrhein: in Basel. Freiburg, Straßburg, Karlsruhe, Mannheim, Mainz
  • regelmäßige Informationen der Öffentlichkeit über das Wirken des Vereines und seiner Mit- g1ieder
  • intensive Begegnungen mit Presse Funk und Fernsehen
  • regelmäßige Mitgliedertreffen

Begründung, Aufrechterhaltung und Pflege nationaler und internationaler Künstlerkontakte

3/ Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind: oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1/ Der Verein umfasst ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.

2/ Ordentliche Mitglieder können alle Künstlerinἀnen und Künstler werden, die Sinn und Zweck des Vereins als für ihre Arbeit verbindliche anerkennen und deren Arbeit durch historisches Bewußtsein. Kreativität und Eigenständigkeit geprägt ist.

3/ Als fördernde Mitglieder des Vereines können Personen aufgenommen werden, die sich um die Kunst des Realismus oder um den Verein verdient gemacht haben. Diesen Mitgliedern steht in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht zu. Sie haben beratende Stimme.

4/ Aufnahmeanträge ordentlicher Mitglieder sind schriftlich an den Vorstand zu richten, der darüber einstimmig entscheidet. Der Antrag muß von 3 Mitgliedern befürwortet werden. Kommt eine einstimmige Entscheidung nicht zustande, kann der Aufnahmeantrag nach dem Verfahren über Briefwahl gemäß § 15 allen Mitgliedern zur Abἀstimmung unterbreitet werden. Die Entscheidung der Mitglieder erfolgt mehrheitlich.

5/ Besonders verdiente Mitglieder, im Einzelfall auch Nichtmitglieder können durch einstimmigen Beschluß des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitg1ieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 4 Beendigung der Mitglidschaft

1/ Die Mitgliedschaft endet

  • mit dem Tod des Mitglieds;
  • durch Austritt;
  • durch Streichung von der Mitgliederliste;
  • durch Ausschluß aus dem Verein.

2/ Der Austritt ist durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Schluß eines Kalenderjahres zu erklären.

3/ Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung seiner Beiträge für 24 Monate im Rückstand ist Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens 3 Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

4/ Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen.

5/ Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von 1 Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand inἀnerhalb von 2 Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, so gilt der Ausἀschließungsbeschluß als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluß keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluß mit der Folge, daß die Mitgliedschaft als beendet gilt.

6/ Gemäß § 4. 1 ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den ordentlichen und fördernden Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Mitglieder, die den Vorstand ermächtigen, den Beitrag durch Abbuchen von ihrem Konto einzuziehen, erhalten einen Nachlaß von 5 %.

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